Sie müssen Vorkehrungen auf den Weg bringen, damit nicht zu viele Menschen gleichzeitig aufeinander treffen. So können zum Beispiel Stewards für Ordnung in den Stadtzentren sorgen. Auch die Einführung eines Einbahnverkehrs für Fußgänger könnte dazu beitragen, die Menschenmassen zu entzerren.
Für einen reibungslosen Ablauf in den Warteschlangen vor den Geschäften sind allerdings die Geschäftseigentümer verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass die Menschen, die vor den Geschäften warten, Abstand halten und nicht drängeln. Bei Problemen soll die Polizei gerufen werden.
Die Geschäftsleute müssen zum Beispiel darauf achten, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern in der Warteschlange eingehalten wird. Man könne jedoch nicht erwarten, dass die Geschäftsleute wie Polizisten auftreten. Das sei nicht machbar und rechtlich stoße man damit klar an Grenzen. Dass Geschäftsleute als Ordnungshüter auftreten, könne nicht das Ziel sein, erklärt Danny Van Assche vom Unternehmerverband Unizo.
Corona-Maßnahmen: Unternehmerverband zufrieden, Horeca erwartet mehr Geld
vrt/dop
Also wenn mögliche Kunden auf dem öffentlichen Bürgersteig stehen, kann man was bitte als Laden unternehmen? Und wofür kann man haftbar gemacht werden nach diesen Regeln?
Wie weit soll das reichen? Vielleicht sogar bis zum Bahnhof, wenn dort eine große Gruppe möglicher Kunden aussteigt?
Das kann nur eine Empfehlung sein und keine Pflicht für Geschäfte außerhalb von der eigenen Fläche. Die 1,50 m in Schlangen werden seitdem es Behelfsmasken gibt schon lange nicht mehr eingehalten.