Das gilt für Passagiere im gesamten Öffentlichen Personennahverkehr, in Verkaufsstellen, Handelsgeschäften und auf Wochenmärkten oder bei der Abholung von Speisen und Getränken.
Auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, dazu zählen auch die Krankenhäuser, muss eine Maske getragen werden.
Die Maskenpflicht in NRW gilt nicht beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Sie gilt auch nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
mitt/lo