8 Kommentare

  1. Das ist erst der Anfang mit Klagen...
    Hoffentlich und nach europäischem Recht mit Erfolg....

  2. Deutsche Zweitwohnungsbesitzer bezahlen Steuern in Belgien . Das sind Steuerzahler und keine Touristen. Ihnen den Zugang zu ihrem Eigentum in Belgien zu verwehren ist auch nach belgischerVerfassung unzulässig.

  3. Herr Ruhl, in Artikel 16 der belgischen Verfassung - auf den Sie sich wahrscheinlich beruhen - ist nicht die Rede davon, den Zugang zum Eigentum zu verwehren (Einschränkung des Nutzungsrechts), sondern von Enteignung ("Eigentum entzogen werden"), was etwas anderes ist und in diesem Fall nicht zutrifft...

  4. Herr Hezel, in Artikel 16 steht nichts von Enteignung. Die Gerichte werden entscheiden müssen, ob Artikel 16 zieht, wenn auch nur zeitweise „Eigentum entzogen“ wird, wenn der Besitzer sein Eigentum nicht nutzen darf.

  5. Die Pressemitteilung ist zu kurz, um eine echte Erfolgschangse zu erkennen, ohne die vollständige Klage zu kennen.

    Erster Eindruck. Der Antragsteller unternimmt mit seinem Anwalt einen Rechtsausflug und trägt letztendlich nur die Kosten an seinen Anwalt.

    Zusätzlich zu den Pandemie-Argumenten kommt moeglischerweise das Argument der Nutzungsdauer für 2020. Zweitwohnungen dürfen nur max. weniger als ein halbes Jahr genutzt werden.
    Ein Jahr entspricht 12 mal 30 Tagen entspricht 360 Tagen. Solange egal wie gestueckel, z. Nur kalte Regentage, die mögliche Nutzung 179 Tage beträgt, die Nutzung des Zweitwohnsitzes gegeben ist.

    Natürlich möchte man sein zweites Zuhause während des Urlaubs an den heißesten Tagen des Jahres zu 100 Prozent nutzen. Aber hier geht es um Entschädigung. Zu Beginn des Jahres war es möglich, die Zweitwohnung zu nutzen, und wenn die verbleibende Zeit in diesem Jahr die mögliche Gesamtnutzungszeit von 179 Tagen ergibt, wird es je nach Argument des Klägers schwierig.

  6. Herr Ruhl, noch einmal zum mitlesen und anders formuliert: "Eigentum entziehen" heißt "enteignen" - davon ist in Artikel 16 die Rede. Nicht aber davon, Eigentum zeitweise nicht nutzen zu dürfen, denn Zweitwohnungseigentümer bleiben selbstverständlich Eigentümer, dürfen ihr Eigentum aber für eine bestimmte Zeit nicht nutzen... Verstehen Sie nun den Unterschied und warum ihr Verfassungsargument nichtig ist?

  7. Herr Hezel, ich bleibe dabei: Wer Eigentümern das Nutzungsrecht verbietet, hat in Analogie zu Art.16 zu entschädigen.

  8. Dürfen die Deutschen Ferienwohnungbesitzer sich über die Reisewarnungen ihres Aussenministers hinwegsetzen? Oder gelten für diese Personengruppe Sonderregelungngen.
    Vorschlag: Kaufen Sie sich eine Wohnung an die Deutsche küste, dann können Sie in Deutschland die Behörden kritisieren!