Eine öffentliche Verwaltung kann Mitarbeitern das sichtbare Tragen philosophischer oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten.
So das Urteil des Europäischen Gerichtshof im Falle eines Rechtsstreits gegen die Stadt Ans. Eine Mitarbeiterin hatte darauf bestanden, am Arbeitsplatz ihr Kopftuch zu tragen. Ein Verbot verletze die Religionsfreiheit. Die Arbeitsordnung der Stadt Ans verpflichtet aber das Personal zu strikter Neutralität. Und der Europäische Gerichtshof gibt der Stadt Recht. Eine solche Regel sei nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und undifferenziert auf das gesamte Personal angewandt wird.
Das Urteil stellt jedoch auch klar, dass dies keine Verpflichtung für eine Verwaltung ist. Es hält es auch für legitim, dass eine Verwaltung das Tragen solcher Glaubenszeichen zulässt.
belga/gud