Die Idee ist eigentlich recht simpel: Wenn ein Ladenlokal eine gewisse Zeit lang leer gestanden hat, wird dem Inhaber eine Steuer angedroht - natürlich mit einer gewissen Frist. Nutzt der Eigentümer diese Zeit, um seinen Laden zu renovieren und wiederzueröffnen, dann wird die Steuer nicht fällig. Alternativ darf er die Räumlichkeiten auch an einen anderen Ladenbetreiber verpachten oder verkaufen. Hauptsache, es kehrt wieder Leben in den Laden zurück.
Wie lange ein Laden konkret leerstehen muss, damit diese Steuer fällig wird, ist noch nicht so ganz klar. Es geht aber wohl um einen längeren Zeitraum. In dem Beispiel, über das die Zeitung La Meuse am Mittwoch berichtet, geht es um ein Geschäft, das schon mindestens seit Sommer 2021 dicht ist - dort ist die Stadtverwaltung jetzt aktiv geworden und hat dem Eigentümer die Steuer schriftlich angedroht, wenn er seinen Laden nicht innerhalb der nächsten sechs Monate wiedereröffnet. Diese Frist kann nochmal um einen Monat verlängert werden, danach wird die Steuer dann endgültig fällig. In diesem Fall hat der Eigentümer also insgesamt sieben Monate Zeit, seinen Laden wieder in Schwung zu bringen.
Die Steuer wird nach den gleichen Regeln berechnet, die bereits für die Besteuerung von leer stehenden Gebäuden in Verviers gelten. Maßgeblich ist hier die Größe der Fassade. Es geht nach laufenden Metern und die Steuer ist gestaffelt: Je nach Klasse werden 150 Euro, 190 Euro oder 240 Euro pro Meter fällig, dies allerdings für jedes Stockwerk separat.
lameuse/mitt/sh