Der Schadensersatz soll dem Betrag entsprechen, den er für sein Fahrrad bezahlt hatte. Mit der Klage wolle der Fahrradfahrer deutlich machen, dass man nicht egal was auf den sozialen Netzwerken anstellen könne, so der Anwalt.
Der Vater des kleinen Kindes hatte den Vorfall gefilmt und hochgeladen. Laut Anwalt waren die Konsequenzen für den Fahrradfahrer dramatisch. Seit dem Vorfall hätte sein Klient nicht mehr auf ein Fahrrad steigen können. Der Zivilprozess ist noch nicht abgeschlossen.
belga/ale
...dass man nicht egal was auf den sozialen Netzwerken anstellen könne."
Das Urteil verspricht, interessant zu werden, ebenso wie das im Streitfall Paasch-Kartheuser, der in der Berufungsinstanz auf einen Termin wartet.
Der ist nur sauer das man ihn dabei gefilmt hat. Jetzt will er noch Geld rausholen.Eigendlich sollte man ihm, wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis ist den Führerschein entziehen. Normalerweise ist das eine Unfallflucht.Leider gibt es Rechtsanwälte die für ihren Profit alles machen.
Herr Schleck.
Es geht meiner Meinung nach um das Recht am eigenen Bild. Wenn man jemanden fotografieren oder Filmen will, sollte man um Erlaubnis fragen. Man kann auch nicht einfach so ein Telefonat aufzeichnen ohne Erlaubnis. Oder man darf auch nicht heimlich ein persönliches Gespräch aufzeichnen mit dem Smartphone. Abhören, heimlich fotografieren und dergleichen dürfen selbst staatliche Institutionen nur mit richterlicher Erlaubnis.
Eher unwahrscheinlich, dass Katheuser für die Verwendung von gewissen Ausdrücken verdonnert wird. Und selbst wenn, ändert das nicht viel an seinen Aussagen.
Vor einiger Zeit hatte selbst der belgische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass Majestätsbeleidigung im Widerspruch zur Meinungsfreiheit steht. Es ging um einen spanischen Rapper, der in Belgien Zuflucht gefunden hat und Spanien beantragte seine Auslieferung.
Nun, Herr Scholzen, mit ihrem ersten Abschnitt haben Sie absolut recht.
Aber was Kartheuser betrifft, so hat immerhin die erste Instanz ihn schon verurteilt (s.GE 04.01.21). Die Sache ist in Berufung. Also abwarten.
So ganz unwahrscheinlich ist eine Bestätigung des ersten Urteils nicht, wie das frühere Verfahren Paasch vs. Kartheuser und Derwahl gezeigt hat.
Sowohl beim "Venn-Fahrradfahrer" (?!) wie bei den beiden Gerichtssachen gegen Kartheuse geht es darum, auszuloten, wo die Grenzen des Rechtes gehen, alles und jedes, seien es Bilder oder Texte, über jemanden zu veröffentlichen und wie weit der Schutz der Persönlichkeitsrechte einer Person geht.
Das ist ohne Zweifel im Zeitalter der elektronischen Medien von hohem Interesse.
Was die Majestätsbeleidigung betrifft, so wurde lediglich die Sonderstellung des Staatsoberhauptes in strafrechtlicher Hinsicht bemängelt. Nicht mehr und nicht weniger. Ein König, der sich beleidigt oder verleumdet fühlt, könnte also genauso zivilrechtlich klagen wie jede Privatperson.
„Le rap à l’assaut du crime de lèse-majesté“ (cambieravocats)
Herr Schleck
Richtig. Der König ist nun anderen gleichgestellt bezüglich Beleidigung. Die Spanier sind im Prinzip in die eigene Falle gelaufen. Die hätten nur auf gewöhnliche Beleidigung plädieren sollen und nicht auf Majestätsbeleidigung.
Wo Beleidigung, Persönlichkeitsverletzungen anfangen und Meinungsfreiheit aufhört, war schon immer eine schwierige Frage. Nicht nur in Belgien. Die Saire-Zeitung Charlie Hebdo wurde ja schon oft verklagt und wurde oft auch freigesprochen.
Der Vater des Betroffenen Kindes könnte verdonnert werden, weil er ohne Erlaubnis des Radfahrers diesen Film veröffentlicht hat. Mehr auch nicht. Es hätte besser einen sachlichen Bericht auf seiner Facebook Seite veröffentlicht. Ohne Fotos oder Videos. Denn die Aussagekraft eines Bildes ohne Text ist gleich Null. Erst ein erklärender Text macht ein Bild verständlich.