Pro Wohneinheit kann maximal eine Hilfsprämie bezogen werden. Für die Beziehung dieser Prämie berechtigt, sind die Bewohner der betroffenen Wohneinheiten.
Die Höhe des Zuschusses hängt von den Kriterien ab, die der Antragsteller erfüllt. Jedes Kriterium berechtigt den Antragsteller jeweils zu einer Teilprämie in Höhe von 500 Euro. Die Kriterien sind kombinierbar, so dass Betroffene bis zu 2.500 Euro Unterstützung erhalten können.
Die fünf Kriterien sind:
1. Die Wohnung des Geschädigten ist derzeit unbewohnbar.
2. Im Haushalt des Geschädigten leben regelmäßig oder zeitweilig Kinder.
3. Die Einrichtung des Geschädigten (Mobiliar, Hausrat, usw.) ist zu großen Teilen nicht mehr nutzbar.
4. Kleidung, Schuhe und Wäsche des Geschädigten sind zu großen Teilen nicht mehr nutzbar.
5. Die großen Elektrogeräte (Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, Heizung, usw.) des Geschädigten sind zu großen Teilen nicht mehr nutzbar.
Die Hilfsprämien können bis zum 30. September beantragt werden. Ein entsprechendes Formular erhält man in den Sozialhilfezentren, über die die Direkthilfe ausgezahlt wird.
Auch den betroffenen Gemeinden selbst wird geholfen. Bei der Einstellung von Hilfsarbeitern können diese von einer 90-prozentigen Bezuschussung durch die DG profitieren. Auf diese Maßnahme können neben den Gemeinden und ÖSHZ auch die Polizeizonen, die autonomen Gemeinderegien sowie die Hilfeleistungszone DG zurückgreifen.
Die Voraussetzung: Es muss sich bei den Neueinstellungen um unbeschäftigte Arbeitssuchende handeln, die beim Arbeitsamt eingetragen sind und deren Einsatz unmittelbar mit der Bewältigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe in Zusammenhang steht.
mitt/lo