Im Hinblick auf die Wiedereröffnung der Terrassen ab dem 8. Mai betreffe das Rundschreiben ebenfalls Wetterschutzvorrichtung für Terrassen. Man müsse den Betreibern der Terrassen größtmögliche Planungssicherheit geben. Mit dieser Maßnahme würden weder die Geschäftsleute noch die Kunden im Regen stehengelassen werden, so Antoniadis.
Bei den Vorrichtungen muss es sich um Maßnahmen handeln, die wieder abgebaut werden können. Die Wetterschutzvorrichtungen umfassen Schutzdächer sowie Zelte, um den Eingangsbereich sowie die Terrassen zu schützen. Diese dürfen auf öffentlichem oder Privateigentum stehen.
mitt/lo