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  • 80 Jahre BRF
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Weihnachtskontrollen: Was darf die Polizei?

10.12.202017:39
  • Coronavirus
Illustrationsbild: Dries Luyten/Belga

Es ist eine Frage, die sich immer mehr Bürger stellen: Muss man befürchten, dass Weihnachten die Polizei ins Haus stürmt und die Zahl der Teller auf dem Tisch zählt? Die Antwort lautet nein. Die Polizei wird nicht einfach so bei den Menschen vorbeischauen. Es muss schon einen sehr flagranten Grund dafür geben.

Weihnachten steht vor der Tür. Die Polizei erwartet man da nicht. Und wenn, darf sie nicht einfach mal so ins Haus kommen. Die Gesetzeslage ist klar, sagt Prokurator des Königs, Andrea Tilgenkamp: "Die Verfassung sieht vor, dass die Wohnung unverletzbar ist. Die Polizei darf nicht ohne Grund in eine Wohnung rein".

Hierfür bräuchte die Polizei nämlich eine ausdrückliche Genehmigung des Prokurators des Königs, "also von mir. Ich müsste dann von Fall zu Fall angerufen werden und vorab meine Genehmigung erteilen", erklärt Tilgenkamp. "Aber ich darf die Genehmigung nicht einfach so geben. Ich muss die Verhältnismäßigkeit prüfen, das heißt, ist es verhältnismäßig, dass die Polizei jetzt in eine Wohnung hineinstürmt in Bezug auf die Schwere der Straftat?"

Die Polizei wird also nicht gleich die Spurensicherung schicken, um zu schauen, ob der Kuschelkontakt zu Weihnachten noch der gleiche ist wie vor vier Wochen. "Die Verhältnismäßigkeit würde nur vorliegen, wenn eine große Corona-Party mit zahlreichen Personen auf engstem Raum gefeiert wird, sie keine Masken tragen und eine akute Gefahr für die Öffentlichkeit vorliegt. Alles andere nicht."

Wichtig auch: Wer es darauf anlegt, dem Nachbarn eins auszuwischen, sollte sich das dreimal überlegen. Anonyme Anzeigen werden nicht berücksichtigt. "Wenn man Anzeige erstattet, muss man auch mit seinem Namen zu seiner Anzeige stehen und als Zeuge zur Verfügung stehen", sagt Tilgenkamp. "Als Anzeigenerstatter muss man auch eine Zeugenaussage machen."

Einem besinnlichen und entspannten Weihnachtsfest steht also nichts mehr im Weg. Doch: Vorsicht! Das nächtliche Ausgehverbot wird auch an den Feiertagen streng kontrolliert. Die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens wurde am Donnerstag von der Wallonischen Region bis zum 15. Januar verlängert. Für die Nacht vom 24. auf den 25. Dezember gilt aber eine Ausnahme: An Heiligabend tritt die Ausgangssperre erst um Mitternacht in Kraft. Für Silvester wird keine Ausnahme gemacht.

Manuel Zimmermann

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