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Wahlhelfer bei den Gemeinderatswahlen: Muss ich dahin?

02.10.201818:36
  • Gemeinderatswahlen
Wahlbüro Eupen Plaza (25. Mai 2014)
Bild: BRF

Manche Bürger müssen am 14. Oktober nicht nur wählen, sondern gehören selbst zum Wahlvorstand in einem Wahlbüro. Was genau muss ein Wahlvorstand überhaupt machen und was passiert, wenn man nicht erscheint?

Es ist ein Auftrag, vor dem sich die meisten Bürger am liebsten drücken würden: der Wahlvorstand. Vielleicht haben auch Sie einen Aufruf in Ihrem Briefkasten erhalten. Immerhin gibt es allein in der DG 57 Wahlbüros, die es für den 14. Oktober zu besetzen gilt.

"Im Kanton St. Vith gibt es 27 Wahlbüros, in Eupen 30. Für jedes Wahlbüro gibt es einen Vorsitzenden, einen oder zwei Sekretäre, dann mindestens vier Beisitzer - und Ersatzbeisitzer, die bestellt worden sind, aber gegebenenfalls gar nicht da bleiben müssen", erklärt Friedensrichterin Claudia Kohnen vom Kanton St. Vith.

Im Klartext heißt das also: Insgesamt neun bis dreizehn Beauftragte pro Wahlbüro, je nach Anzahl Wähler. Ersatzbeisitzer müssen nur im Ausnahmefall den ganzen Tag bleiben, wenn es andere Beauftrage zu ersetzen gilt.

Doch egal welche Funktion - der ganze Wahlvorstand muss um sieben Uhr morgens antreten, um die Aufgaben untereinander aufzuteilen. "Es müssen Leute da sein, um Anwesenheiten aufzunehmen. Es müssen Leute garantieren, dass der Wahlvorgang korrekt läuft. Die Wahlbüros sind offen von 8 Uhr bis 15 Uhr. Aber die Vorstände müssen schon um 7 erscheinen und nach Schluss müssen die Protokolle erstellt werden."

Jahrgang 1990, aber nicht nur

Früher sah das Gesetz vor, dass Leute um die 30 Jahre diese Aufgaben übernehmen. Auch heute halten sich die Gemeinden noch an diese Richtlinie. So wurden in diesem Jahr viele Bürger aus den Jahrgängen um 1990 rekrutiert. Doch im Prinzip kann jeder in den Wahlvorstand berufen werden. Man muss nur mindestens 18 Jahre alt sein - und Lesen und Schreiben können.

"In der Demokratie sollen alle Leute mithelfen. Es soll so neutral wie möglich sein. Es ist auch vorgesehen worden, dass man eingetragen werden kann, wenn man schon geholfen hat, aber das ist noch nicht so. Aber ich habe den Gemeinden die Listen der Helfer von 2014 gegeben und normalerweise schrieben die Gemeinden dann nicht nochmal die selben Leute an", so Friedensrichterin Kohnen.

Die Beihilfe im Wahllokal ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Wer sich davor drückt, muss mit Konsequenzen rechnen. Wer unbegründet abwesend war, dem droht eine Geldbuße von 300 Euro.

Drückeberger

In diesem Jahr gab es in einigen Gemeinden Probleme, genug Beisitzer zu finden. "Gewisse Leute wollen, dass man sie streicht. So einfach geht das aber nicht. Sie müssen einen Beleg haben, ansonsten ist es eine gesetzliche Verpflichtung, zu erscheinen. Wenn viele mit einem Beleg kommen, werden eben neue Leute beauftragt. Für gewisse Büros hat man in der Tat einige Male nachnominieren müssen."

Im Norden der DG müssen noch Wahlhelfer für zum Beispiel Lontzen und Raeren gefunden werden. Im Süden der DG sind nach anfänglichen Schwierigkeiten nun alle Wahllokale besetzt.

Wenn von den Beauftragten nicht genug erscheinen, steht es im Gesetz, dass die ersten Wähler als Beisitzer rekrutiert werden können und den ganzen Tag bleiben müssen. "Im Kanton Eupen ist das schon vorgekommen", erklärt Kohnen. "Hier in St. Vith haben wir immer versucht, ausreichend Beisitzer zu bezeichnen, die uns eine Empfangsbestätigung schicken - damit dem Wähler erspart bleibt, dass er den ganzen Tag bleiben muss."

Ein kleiner Trost für alle Helfer: Sie erhalten eine Entschädigung von knapp 19 Euro und Verpflegung am Wahltag. Und natürlich leisten die Wahlhelfer einen wichtigen Beitrag zur Demokratie.

Raffaela Schaus

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