Der BUND wollte die Fortführung des Tagesbaus und die anstehenden Rodungen im uralten Hambacher Wald verhindern. Der BUND hatte gegen den Rahmenbetriebsplan für die Jahre 2020 bis 2030 geklagt und die Aufhebung des von 2015 bis 2017 geltenden Hauptbetriebsplans beantragt. Dieser regelt auch die Rodungen. Die Pläne verstießen gegen europäisches Umweltrecht, hatte der BUND vorgebracht.
Das Land Nordrhein-Westfalen und der Energiekonzern RWE argumentierten mit dem aus ihrer Sicht rechtsverbindlichen Braunkohleplan aus dem Jahr 1976, aus dem sich alle weiteren Genehmigungen ableiten ließen.
Der BUND legte unmittelbar nach dem Urteil Widerspruch beim Oberverwaltungsgericht ein.
dpa/rs