Der Richter kommt zu dem Schluss, dass damit vor allem das Kopftuch gemeint ist. Ein Kopftuch tragen sei aber nicht unvereinbar mit dem Lernen, und auch nicht mit dem Lehrauftrag, befindet der Richter.
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In einem Eilverfahren hat die Lütticher Justiz entschieden, dass der Erlass der Handelshochschule HEPL, der Kopfbedeckungen und Zeichen der Zugehörigkeit zu einer Religion oder politischen oder philosophischen Ausrichtung verbietet, keine Rechtsgrundlage hat.
Der Richter kommt zu dem Schluss, dass damit vor allem das Kopftuch gemeint ist. Ein Kopftuch tragen sei aber nicht unvereinbar mit dem Lernen, und auch nicht mit dem Lehrauftrag, befindet der Richter.
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