5 Kommentare

  1. Im ersten Augenblick erscheint die Überlegung plausibel. Wie verhält es sich jedoch, hinsichtlich tatsächlicher (juristischer) Eigentumsverhältnisse, an den ggf. eingezogenen Fahrzeugen? Diese sind nicht selten geleast oder finanziert, eigentumsrechtlich demnach im Besitz von Banken. Der jeweilige Fahrzeugführer ist ausdrücklich nicht berechtigt, das überlassene Fahrzeug wirtschaftlich zu verwerten, also ggf. damit sein Bußgeld zu begleichen. Gleiches gilt für überlassene Firmenfahrzeuge. Wer also, spätestens wenn er Kenntnis über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse erlangt, ein solches Fahrzeug einzieht um damit seine Forderung (Bußgeld) zu besichern, begeht ein Unterschlagungsdelikt. In der vorliegenden Planung führt das direkt zu einer Staatshaftungsklage bzw. zu einem EU-Verfahren.
    In allen übrigen Fällen verbleibt zumindest die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Auch dies, ein juristischer Terminus mit ggf. weitreichenden Folgen. Stark vereinfacht, man stiehlt ein Ei und kassiert 2 Jahre Gefängnis.
    Gut gemeint ist halt das Gegenteil von gut gemacht.

  2. "Autofahrer aus dem Ausland erscheinen oft nicht zu diesen Gerichtsterminen. Sie entgehen dadurch den Strafen in Belgien."
    Hier stellt sich mir eine Frage: wieso? Man kann auch in Abwesenheit verurteilt werden. Dann muss die Strafe samt Kosten für (ausländische) Gerichtsvollzieher bei dem Beklagten eingefordert werden. Spätestens aber bei der nächsten Einreise / Kontrolle in Belgien. Das Nummernschild sollte ja dann bekannt sein, und die ANPR stehen auch schon...

  3. Das mit unserer Lieben EU scheint ja wirklich bestens zu klappen. Nichts besser wie 35 Jahre EU und die Polizeibeamten eines EU-Landes wie Belgien müssen ausländischen Temposündern und Falschparkern aus zumeist anderen EU-Ländern oder der BRD bzw. der Schweiz und Norwegen sofort die Knete abkassieren oder die Parkkralle verpassen. Läuft.

  4. @ Guido Schwartz: Dann wendet sich die Autovermietung oder der Arbeitgeber an den Leihnehmer und macht zivil- bzw. arbeitsrechtliche Ansprüche geltend. Man müsste schon schön blöd sein, eine vierstellige Forderung gegen eine fünfstellige einzutauschen und den Jobverlust zu riskieren. Solche Menschen gibt’s zwar (habe ich selbst schon als Gläubiger erlebt), aber das ist doch dann eher eine Minderheit.

  5. Und genau da beginnen die "Feinheiten" der Juristerei. Ein Arbeitgeber übernimmt, zwecks Auslösung seines Fahrzeuges, die Zahlung des Bußgeldes. Wie jedoch verbucht er die Zahlung? Die Übernahme der Zahlung ist als Lohn-Ersatzleistung zu bewerten und unterliegt steuer- und sozialversicherungsrechtlich der vollen Abgabenbelastung. Diese muss dann der Arbeitgeber, in unfreiwilliger Stellvertretung des belgischen Staates, dem Arbeitnehmer zusätzlich anrechnen und nachgelagert vom Nettolohn abziehen. Dann gibt es noch Pfändungsfreigrenzen über die hinaus der Arbeitgeber (und alle Anderen) nicht abziehen darf. Nur ein kleines Beispiel, wie die Konsequenzen in der Realität aussehen. Eine Strafverfolgungsbehörde kann die Beitreibung ihrer berechtigten Interessen nicht in die Privatwirtschaft verlagern. Hier gibt es, siehe Praxis in den Niederlanden, andere und bewährte Methoden. Im übrigen, wer nicht vor Gericht erscheint kassiert ein Versäumnisurteil und entgeht keinesfalls seiner Verurteilung. Ein Urteil ist, zumindest in der EU, auch im Ausland vollstreckbar. Die Behörde muss das natürlich betreiben.