Angestrengt hatte das Eilverfahren die Vereinigung Vinçotte Nuclear (AVN). Die AVN ist überzeugt, dass der Reaktor gerade rückgebaut wird und fordert deshalb die Einstellung aller Arbeiten – zumindest, solange keine Umweltverträglichkeitsstudie vorliege.
Diesen Vorwurf der AVN hat der Anwalt der Fank vor dem Gericht Erster Instanz in Brüssel rundheraus zurückgewiesen. Das Einzige, was in Doel 3 bisher geschehen sei, sei, dass die Elektrizitätsproduktion der Kernzentrale gestoppt worden sei.
Das sei konform mit dem Gesetz über den Atomausstieg von 2003. Diese Stilllegung bedeute nicht das Ende des Betriebs der Zentrale, so der Anwalt weiter.
Es sei korrekt, dass vor der Unbrauchbarmachung oder dem Rückbau eines Atomreaktors eine Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt werden müsse, räumte der Anwalt ein. Das sehe sowohl die europäische als auch die belgische Gesetzgebung so vor. Von einer Unbrauchbarmachung könne aber erst dann die Rede sein, wenn das nukleare Risiko beendet werde. Das sei bei Doel 3 nicht der Fall.
Für die Stilllegung oder den Stopp der Aktivitäten in der Zentrale sei hingegen keine Umweltverträglichkeitsstudie notwendig. Das Gesetz sehe für einen solchen Fall lediglich vor, dass der Betreiber die Atomaufsichtsbehörde über die Stilllegung in Kenntnis setze und alle Informationen übermittle über die Arbeiten, die notwendig seien, um den Reaktor in einen sicheren Zustand zu versetzen.
Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag der AVN wird in Kürze erwartet.
Boris Schmidt