Die Möglichkeit einer Sterbeverfügung - ähnlich einer Patientenverfügung - steht allerdings nur Menschen offen, die dauerhaft schwer krank sind, und unheilbar Kranken. Aktive Sterbehilfe bleibt verboten.
Die Neuregelung wurde notwendig, nachdem der Verfassungsgerichtshof das Verbot des assistierten Suizids aufgehoben hatte. Aus Sicht der Richter verstößt dies gegen das Recht des Einzelnen auf Selbstbestimmung.
dpa/sh