In Landkreisen und Städten mit einer Inzidenz ab 100 gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 0 und 5 Uhr. Das betrifft aktuell 325 Kreise und kreisfreie Städte.
Ausnahmen gelten für gewichtige Gründe wie etwa die Pflege von Angehörigen, die Versorgung von Tieren, Notfälle oder berufliche Notwendigkeiten.
dpa/sh