Militärmaßnahmen als Antwort auf eine Verletzung der Menschenrechte seien im internationalen Recht nicht vorgesehen, sagte Stefan Talmon, Professor für Völkerrecht an der Universität Bonn.
Für die Bombardierung habe keine Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat vorgelegen. Es habe sich um eine Strafaktion, um eine Vergeltungsmaßnahme gehandelt. Diese habe nur angewendet werden dürfen, wenn damit ein bevorstehender Chemiewaffeneinsatz hätte verhindert werden sollen. Das wäre dann aber zu beweisen gewesen, sagte Talmon.
dpa/rkr