Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine weitere Beschwerde im Zusammenhang mit dem Putschversuch in der Türkei als unzulässig zurückgewiesen. Der Lehrer hätte zunächst vor dem türkischen Verfassungsgericht gegen seine Entlassung klagen müssen, entschieden die Straßburger Richter am Donnerstag. Es gebe keine "besonderen Umstände", um von dieser Regel eine Ausnahme zu machen. Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.
Geklagt hatte ein Schuldirektor, der erst suspendiert und später aufgrund eines Notstandsdekrets entlassen worden war. Die türkische Führung hat nach den Ereignissen vom 15. Juli mehr als 75.000 Menschen entlassen und Tausende weitere suspendiert. Ihnen werden Verbindungen zu der Bewegung des in den USA lebenden Predigers Fethullah Gülen vorgeworfen, den die Regierung für den Putschversuch verantwortlich macht.
Vor dem Menschenrechtsgerichtshof hatte sich der Lehrer darauf berufen, dass nach türkischem Recht Maßnahmen nach einem Notstandsdekret während des Ausnahmezustands nicht vor Gericht angegriffen werden können.
Die Straßburger Richter überzeugte das nicht: Noch habe das türkische Verfassungsgericht nicht entschieden, ob es entsprechende Klagen nicht doch prüfen könne. Tausende Beschwerden seien dort derzeit anhängig und die Frage der Überprüfbarkeit der Notstandsdekrete sei sehr umstritten.
Der Schuldirektor kam auch nicht mit seinen Bedenken durch, dass die türkischen Verfassungsrichter nicht unvoreingenommen urteilen könnten, weil zwei ihrer Kollegen festgenommen worden seien. Die Befürchtung allein entledige ihn nicht von der Pflicht, eine Beschwerde beim Verfassungsgericht zumindest einzureichen.
Im November hatte der Menschenrechtsgerichtshof mit einer ähnlichen Begründung die Beschwerde einer Richterin gegen ihre Inhaftierung zurückgewiesen. Die beiden Fälle sind die ersten in einer ganzen Reihe von Klagen nach dem Putschversuch, über die Straßburg wird entscheiden müssen: Der Gerichtshof zählte bereits über 3.000 eingegangene Beschwerden, täglich kommen 100 bis 500 hinzu.
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