Die Kläger sahen es als erwiesen an, dass der Mann die Lehrerin sexuell bedrängt und gemobbt sowie seinen Posten als Vorgesetzter missbraucht habe.
Das Gericht glaubte den Klägern, dass es zu den Vorfällen gekommen ist, sah den körperlichen oder moralischen Zwang aber nicht als bewiesen an. Dies seien aber notwendige Tatbestandteile. Zur Urteilsfindung kam das Gericht auch durch den Umstand, dass der Tatverdächtige mit seinem Gebaren aufhörte, als die Klägerin dies forderte.
Die Eupener Staatsanwaltschaft will die Urteilsbegründung analysieren, mit Blick auf künftige ähnliche Verfahren.
fs - Bild: Eric Lalmand/BELGA