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Entspannung im "Schilderstress"

09.09.201417:01
Entspannung im “Schilderstress”
Entspannung im “Schilderstress”

Die Nutzung von im Ausland angemeldeten Fahrzeugen wird zum 1. Oktober neu geregelt. Für den privaten Gebrauch des Dienstwagens wird keine besondere Bescheinigung des Mehrwertsteueramtes mehr benötigt. Außerdem wird es möglich, ein im Ausland gemeldetes Privatfahrzeug in Belgien zu nutzen. 

In der Vergangenheit war häufiger von "Schilderstress" die Rede, wenn es um Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen geht. Und gemeint war damit weniger der mitunter lästige Papierkram als die Tatsache, dass belgische Behörden sehr gewissenhaft kontrollierten, ob die im Ausland gemeldeten Fahrzeuge in Belgien auch nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt wurden.

Ein Königlicher Erlass vom 18. Juni dieses Jahres, der nun im Staatsblatt veröffentlicht wurde und am 1. Oktober in Kraft tritt, dürfte dafür sorgen, dass sich die Situation "entkrampft".

"Angestellte und mittlerweile auch Selbständige, die im Ausland tätig sind, dürfen ihre Dienstfahrzeuge auch privat nutzen", erklärt der Rechtsanwalt Rainer Palm. "Dafür war bislang eine Bescheinigung des Mehrwertsteueramtes nötig. Diese Bescheinigung fällt nun weg."

Doch müssen laut neuer Gesetzgebung zwei Dokumente im Fahrzeug mitgeführt werden: eine Kopie des Arbeitsvertrages und eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass man das Fahrzeug privat nutzen darf. Selbständige werden in dem Erlass nicht gesondert genannt, daher rät Palm, einen Beweis der Tätigkeit im Ausland - den Eintrag ins Handelsregister oder Ähnliches - mit sich zu führen.

Als "kleine Revolution" bezeichnet Rainer Palm die Änderung, dass im Ausland gemeldete Privatfahrzeuge für maximal einen Monat in Belgien genutzt werden dürfen. Beispielsweise dürfe man das Fahrzeug des Bruders aus Deutschland ausleihen. Dazu genüge eine schriftliche Bestätigung, dass dieser das Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt hat.

Nun bleibe abzuwarten, wie die kontrollierenden Behörden auf diesen neuen Gesetzestext reagieren werden.

  • Details auf der Internetseite der Anwaltskanzlei Zians & Haas

sp/km - Bild: BRF

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