Sie sehen darin eine Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit. Der Richter erklärte Leibesvisitationen unter bestimmten Umständen für zulässig. Sie können im Einzelfall von der Gefängnisleitung angeordnet werden. Die Kläger wurden zur Zahlung von 1.200 Euro an die Staatskasse verurteilt. Sie haben angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen.
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