Bislang stand das Rechtsinstrument nur Arbeitern offen. Seit Juli kann die Regelung auch auf Angestellte ausgedehnt werden. Vorraussetzung ist, dass die "technische Arbeitslosigkeit" bereits bei den Arbeitern des Unternehmens greift, bzw. dass der Umsatz im ersten Halbjahr im Zuge der Wirtschaftskrise um mindestens 20 Prozent eingebrochen ist. Die "technische Arbeitslosigkeit" entspricht der Kurzarbeit in Deutschland. Dabei arbeitet der Angestellte nicht mehr Vollzeit. Die Lohneinbußen kompensiert teilweise die staatliche Arbeitslosenversicherung. Die Regelung soll verhindern, dass der Arbeitsplatz ganz verschwindet. Die belgische Kurzarbeit darf bis Ende des Jahres in Anspruch genommen werden.
la meuse /okr