Kurze Wege - die gehen das Arbeitsamt der DG (ADG) und die Dienststelle für Personen mit Behinderung (DPB) im wörtlichen Sinne, denn beide sind im Dienstleistungszentrum in St. Vith angesiedelt. Dort haben sie nun ihre neue Vereinbarung vorgestellt. Mit dem Abkommen wollen beide Behörden auch kurze Wege einschlagen, wenn es um die weite Zielgruppe der Menschen mit Vermittlungshemmnissen geht. Arbeitsamt und Dienststelle haben nämlich festgestellt, dass es da gemeinsame Schnittmengen gibt.
Mehr Zuständigkeiten bei der Vermittlung von Arbeitssuchenden
In Kürze wird die Deutschsprachige Gemeinschaft weitere Zuständigkeiten für die Betreuung von Arbeitssuchenden erhalten. Das Arbeitsamt wird dann Zielvereinbarungen mit Personen abschließen können, die über 33 Prozent körperliche Einschränkungen haben, ist sich ADG-Direktor Robert Nelles sicher. Dann müsse sich das Arbeitsamt auf ein neues Zielpublikum einstellen und sei auf die Fachhilfe der DPB angewiesen.
Eine weitere Zielgruppe wird in dem Abkommen unter dem Begriff "PMS-Kunden" definiert. Dazu zählen Arbeitssuchende mit medizinischen, sozialen oder psychischen Problemen, die einer besonderen Betreuung bedürfen, um weiterhin Arbeitslosenunterstützung beziehen zu können.
Zu den geänderten Rahmenbedingungen gehört auch die Annahme der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung. Außerdem bringt die sechste Staatsreform neue Kompetenzen in diesem Bereich.
Bessere Abstimmung
Helmut Heinen, Geschäftsführender Direktor der Dienststelle, will durch das Abkommen erreichen, dass sich Menschen, die beim Arbeitsamt oder der Dienststelle für Personen mit einer Behinderung gemeldet sind, nur an einen einzigen Ansprechpartner wenden brauchen. Außerdem sollen die Dienstleistungen der beiden Institutionen besser aufeinander abgestimmt werden.
In dem Abkommen von 2001 lagen die Schwerpunkte auf der Berufsberatung und -orientierung. Bei der neuen Vereinbarung geht es stärker in Richtung Beschäftigung und Qualifizierung. "Das Abkommen beinhaltet einen Aktionsplan, der jährlich überprüft wird. Es ist also nicht bei Absichtserklärungen geblieben", sagt Robert Nelles im BRF.
Neben den Begleit- und Vermittlungsangeboten sollen auch die Arbeitsabläufe in beiden Behörden aufeinander abgestimmt werden. So soll etwa ein Mitarbeiter im Arbeitsamt wissen, welche Angebote die Dienststelle für Personen mit einer Behinderung bereit hält oder wer dort der zuständige Ansprechpartner ist, meint Helmut Heinen.
Bild: brf