Einer Polizeiverordnung zufolge dürfen während der gesamten Wahlperiode bis zum 7. Juni Wahlplakate, Inschriften, Flugblätter oder Klebezettel nur an bestimmten Stellen auf eigens dafür vorgesehenen Platkatwänden angebracht werden. Wahlwerbung auf den städtischen Litfasssäulen ist ebenso verboten wie an Bäumen oder Beleuchtungsmasten. Hier ist Plakatieren nur auf Holz- oder Pappschildern erlaubt, insofern dabei keine Verkehrsschilder verdeckt werden.
mitt. / pma