Eine Hausverwaltung soll der deutschen Familie eine Wohnungsbesichtigung mit der Begründung verweigert haben, es werde nicht an Afrikaner vermietet. Die Betroffenen sehen darin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz und forderten von der Hausverwaltung 5.000 Euro Schadenersatz. Das Gericht machte einen Formfehler geltend und argumentierte, die Klage hätte sich gegen den Eigentümer und nicht gegen die Hausverwaltung richten müssen. Die Hausverwaltung habe nicht die Pflicht, Namen und Anschrift des Eigentümers mitzuteilen.
lnw/pma