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Formel 1 am Nürburgring: Erlaubnis für Nutzung der Strecke erteilt

04.05.201311:04
Nürburgring: Rennstrecke in der deutschen Eifel
Nürburgring: Rennstrecke in der deutschen Eifel

Eine weitere Hürde für die Formel 1 am insolventen Nürburgring ist genommen. Das Oberlandesgericht sprach der Betriebsfirma das Recht zu, dass Chefvermarkter Ecclestone die Strecke im Sommer nutzen kann.

Die Nürburgring-Betriebsgesellschaft (NBG) darf Bernie Ecclestone die Eifel-Rennstrecke für das Formel-1-Rennen im Sommer zur Verfügung stellen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Das Gericht erteilte einer Beschwerde der früheren Ringpächter - der Nürburgring Automotive GmbH (NAG) - eine Absage und bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts.

Der Ring musste im vergangenen Jahr Insolvenz anmelden und wird nun von den Sanierern geführt. Die Sanierer werteten das Urteil positiv: "Damit steht der Formel 1 jetzt nichts mehr im Weg", sagte Sprecher Pietro Nuvoloni. Die NBG hatte sich Ende Januar mit Formel-1-Chefvermarkter Ecclestone auf das Rennen am Ring am 7. Juli geeinigt. Vorher waren Gespräche zwischen NAG - den Ex-Pächtern - und Ecclestone gescheitert.

Die Nürburgring-Betriebsgesellschaft und die NAG hatten 2012 nach langem Streit einen Vergleichsvertrag geschlossen. Er sah unter anderem vor, dass der Pachtvertrag mit den früheren Ringpächtern aufgehoben wird und diese den Ring zurückgeben. Der juristische Streit drehte sich um einen Passus in diesem Vertrag. Darin heißt es nach Gerichtsangaben, beide Parteien verpflichten sich, die "Pachtsache" ausschließlich auf Anforderung der NAG "zur Durchführung von Formel-1-Veranstaltungen" der Formula One Group (FOG) von Ecclestone kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Nachdem sich die Betriebsgesellschaft im Januar mit Ecclestone geeinigt hatte, stellten die früheren Pächter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht. Damit sollte der NBG untersagt werden, der Formula One Group den Ring zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht lehnte den Erlass ab und betonte, es sei der Nürburgring-Betriebsgesellschaft nicht generell verboten, Ecclestones FOG auf dem Ring das Veranstaltungsrecht einzuräumen. Dagegen legte die Nürburgring Automotive GmbH Beschwerde ein, so dass der Fall vor dem Oberlandesgericht landete.

Auch die OLG-Richter kamen zu dem Schluss, dass die NAG kein ausschließliches Vermarktungsrecht für den Grand Prix in der Eifel im Jahr 2013 hat. Die Nürburgring-Betriebsgesellschaft habe sich lediglich verpflichtet, der NAG den Ring zur Verfügung zu stellen, falls diese einen Vertrag mit der Formula One Group abschließt. Dazu sei es aber nicht gekommen. Daher sei die NBG letztlich berechtigt gewesen, selbst mit Ecclestone zu verhandeln und eine Einigung zu erzielen.

dpa/vk - Bild: Bertrand Guay (epa)

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