Ein Belgier, der als Selbständiger im Großherzogtum tätig war und ein Leasing-Fahrzeug aus Luxemburg fuhr, hatte gegen den belgischen Staat geklagt. Das Finanzamt verlangte aufgrund eines königlichen Erlasses eine Mehrwertsteuerbescheinigung. Weil dies nicht möglich war, hatte der betroffene Selbständige beim Gericht Erster Instanz von Arlon Klage gegen die Finanzverwaltung eingereicht. Dieses Gericht stellte dem Europäischen Gerichtshof daraufhin eine präjudizielle Frage und der Gerichtshof entschied zugunsten des Grenzgängers.
meuselux/ga