Das Verwaltungsgericht hat den Schutz des Vogelpaares höher bewertet als den Bau der Anlage und die Klage des Windkraftbetreibers zurückgewiesen. Es ging um knapp 200 Meter, die der Brutplatz von der geplanten Windkraftanlage entfernt ist. Beim Bau eines Windrades in dieser geringen Entfernung vom Horst sei anzunehmen, dass die Brutstätte der streng geschützten Art beeinträchtigt oder gar zerstört werde. Artenschutz habe hier Vorrang vor der Errichtung einer Windkraftanlage, so die Richter.
swr/fs