Die Verletzung des Urheberrechts in Internet- Tauschbörsen soll nur noch strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie in gewerblichem Ausmaß geschieht. Als Maßstab haben die Ermittler einen Schaden von mindestens 3.000 Euro angenommen. Damit wird in der Regel der Tausch von bis zu 3.000 Musik- oder 200 Film-Dateien nicht mehr geahndet.
Das Herunterladen geschützter Musik oder Filme aus dem Internet bleibe kriminelles Unrecht, betonte der Justizsprecher. Auch könne von der Regel abgewichen werden: So sei bei der Verbreitung eines Films im Internet, der in den Kinos noch nicht angelaufen sei, ein deutlich höherer Schaden anzunehmen als bei einem sehr alten Film.
lnw/fs