Das zuständige Landesamt hatte einen Bewerber bei der Polizei wegen großflächiger Tätowierungen auf beiden Armen vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Das Amt berief sich auf einen Erlass von 1995, wonach im Sommer sichtbare Tätowierungen einen "Eignungsmangel" darstellten.
Ob der Bewerber die Voraussetzungen für den Polizeidienst erfülle, könne aber nur in einem Testverfahren festgestellt werden. Ein 17 Jahre alter Erlass reiche angesichts des gesellschaftlichen Wandels als Begründung nicht aus, befanden die Richter. Der Beschluss ist aber noch nicht rechtskräftig. Die endgültige Entscheidung fällt im Hauptsacheverfahren.
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