Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch nach Klagen zweier Hoteliers aus Trier und Bingen entschieden. Die Abgabe dürfe nur für private Übernachtungen etwa von Touristen eingefordert werden, nicht aber von Gästen, die aus beruflichen Gründen in Hotels oder Pensionen nächtigen, urteilte der 9. Senat.
Weil die Satzungen von Trier und Bingen diese Unterscheidung zwischen privat und beruflich nicht enthielten, seien sie unwirksam. Die Bettensteuer gibt es in rund 20 deutschen Städten, auch in Nordrhein-Westfalen.
ak