Die Berufsgenossenschaft hatte unter Hinweis auf einen fehlenden Eintrag in der Liste der Berufskrankheiten eine Anerkennung abgelehnt. Die Richter sahen nach einem am Freitag mitgeteilten Urteil einen Ausnahme-Tatbestand erfüllt.
Angesichts des wissenschaftlich belegten erhöhten Risikos für Menschen mit Arbeitsplatz unter freiem Himmel gebe es keinen vernünftigen Zweifel an dem Zusammenhang.
dpa/fs