Das Gericht kritisierte heute die nachträgliche Verlängerung ihrer Sicherungsverwahrung. Die 50 und 55 Jahre alten Häftlinge waren 1991 und 1993 verurteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Sicherungsverwahrung noch auf zehn Jahre befristet. Der deutsche Bundestag hatte diese Begrenzung später aufgehoben. Der Gerichtshof bekräftigte mit den Rügen seine Rechtsauffassung aus dem Jahr 2009. Damals hatte er bereits erklärt, dass die Sicherungsverwahrung nicht rückwirkend verlängert werden darf. Ein Sprecher des nordrhein-westfälischen Justizministeriums sagte, die Entscheidungen seien «keine Überraschung». Sie hätten aber keine automatische Bindungswirkung, betonte er. Beide Häftlinge könnten nun aber erneut Anträge auf Freilassung beim Aachener Landgericht stellen.
dpa/rs