So dürfen Karnevalswagen, zum Beispiel umgebaute Busse oder Pkw, die ausschließlich für Karnevalsumzüge genutzt werden und mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 Stundenkilometern verkehren, mit einem Führerschein der Klassen B oder G gesteuert werden.
Diese Regelung gilt jedoch entgegen der weitläufigen Meinung nicht für die Traktoren, die die Karnevalsanhänger ziehen, da diese nicht ausschließlich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind. Für diese Traktoren gelten keine Ausnahmeregelungen. Die Traktoren, die anlässlich der Karnevalsumzüge benutzt werden, dürfen nicht mit einem Führerschein der Klasse G gesteuert werden, da dieser ausschließlich für die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen ist.
Landwirtschaftliche Traktoren, die mit einem entsprechenden G-Kennzeichen versehen sind, unterliegen der technischen Kontrolle, falls sie außerhalb der landwirtschaftlichen Tätigkeiten genutzt werden, also auch wenn sie an den Karnevalsumzügen teilnehmen.
mitt/rs