Die Erzieherinnen kümmerten sich am 11. August 2012 zusammen mit drei Freiwilligen um 16 Jugendliche. Zwei der Erzieherinnen holten Getränke, die dritte trug einem Kind Sonnencrème auf.
Die behinderte 15-Jährige hatte sich am Rand des Beckens aufgehalten. Das Mädchen habe sich nie weiter vorgewagt. Die Erzieherinnen gaben an, keine Erklärung für den Unfall zu haben, es sei denn, dem Mädchen sei übel geworden.
Die Verteidigung plädierte, eine individuelle Aufsicht sei nicht möglich gewesen, und die Ausstattung der Kinder mit Rettungsringen sei nicht die Aufgabe der Erzieherinnen gewesen.
Das Gericht befand, es sei nicht bewiesen, dass das Verhalten der Erzieherinnen den tödlichen Unfall verursachte.
meuse/fs