Seit Jahren können Pflegefamilien einen Antrag auf Fahrkostenrückerstattung einreichen, wenn sie im Rahmen der Pflegschaft monatlich mehr als 200 Kilometer zurücklegen. Diese Vergütung war bisher jedoch nur im Rahmen der gesundheitlichen Pflege oder für begleitete Besuchskontakte des Pflegekindes möglich.
Jetzt wurden die Rückerstattungsmöglichkeiten ausgeweitet, so dass Pflegeeltern oder Paten von Pflegekindern künftig auch andere Fahrten im Zusammenhang mit der Pflegschaft geltend machen können.
Jeder Kilometer, der über die 200-Marke geht, wird mit dem Spesensatz, der auch für Personalmitglieder des Ministeriums der DG gilt, verrechnet und zurückerstattet.
mitt./ake