Vorzeitige Haftentlassung: Verschärfte Bedingungen
Straftäter, die zu mindestens 30 Jahren Haft verurteilt worden sind, sollen erst nach der Verbüßung der Hälfte ihrer Strafe einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung stellen dürfen. Bisher war das nach der Verbüßung von einem Drittel der Fall.