Das Sicherheitsunternehmen G4S hatte einer Mitarbeiterin, die zunächst die Arbeitskleidung der Firma getragen hatte, gekündigt, als diese zum Kopftuch überging.
In der Begründung hebt das Gericht hervor, die Klägerin könne nur dann den Schutz des Antidiskriminierungsgesetzes in Anspruch nehmen, wenn sie glaubhaft bewiesen hätte, dass sie wegen ihres islamischen Glaubens entlassen worden wäre.
belga/fs