Euthanasie bei Minderjährigen ist mit der belgischen Verfassung grundsätzlich vereinbar. Das hat das Verfassungsgericht entschieden und unterstreicht gleichzeitig die Auflagen für Euthanasie bei Minderjährigen. So muss ein unabhängiger Kinderpsychiater oder -psychologe bestätigen, dass der Sterbewunsch eines unheilbar kranken Minderjährigen den gesetzlichen Bedingungen entspricht. Der behandelnde Arzt ist dann an das Gutachten gebunden.
Mehrere Organisationen hatten gegen Euthanasie bei Minderjährigen Klage beim Verfassungsgericht eingereicht. Sie befürchten, dass sich Minderjährige der Tragweite ihrer Entscheidung nicht ausreichend bewusst sind.
Justiz untersucht Euthanasiefall
vrt/okr