Ein schwerbehindertes zwölfjähriges Mädchen ist vor Gericht mit einer Schmerzensgeldklage gescheitert. Das Kind forderte eine Entschädigung dafür, dass es geboren wurde.
Die Gynäkologen hatten seinerzeit die Eltern zu spät informiert, dass das Kind unter einem Wasserkopf und einem offenen Rücken leidet. Das Kind hatte argumentiert, dass es lieber nie geboren worden wäre, als mit der Behinderung zu leben.
Der Kassationshof hat nun entschieden, dass zwar den Eltern wegen des Kunstfehlers ein Schmerzensgeld zusteht, dem Kind jedoch nicht. Ein Mensch könne keinen Schadensersatz wegen seiner Existenz einfordern, so die Richter.
vrt/okr