Ab dem 1. Oktober müssen Haushaltshilfen grundsätzlich bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Betroffen sind alle Tätigkeiten, die mit körperlicher Arbeit zu tun haben, wie Putzen, Streichen oder Gartenarbeit. Die neue Regel gilt auch bei geringer Beschäftigung.
Ausgenommen sind Beschäftigungen per Dienstleistungsscheck. Auch Babysitten oder das Erledigen von Botengängen fällt nicht unter die neue Vorschrift, vorausgesetzt der Beschäftigungsumfang übersteigt acht Stunden in der Woche nicht.
Wer Haushaltshilfen beschäftigt, muss sich künftig beim Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) als Arbeitgeber registrieren lassen und die Beiträge zur sozialen Sicherheit abführen sowie eine Unfallversicherung abschließen.
belga/sh - Illustrationsbild: BRF Fernsehen