Der Antrag sei nicht fristgemäß erfolgt. Die Schülerin könne wohl einen neuen Antrag einreichen, wenn ihr aufgrund des Verbots beispielsweise der Zugang zur Schule verwehrt werde. Die Schülerin bleibe aber aus freiem Willen der Schule fern. Für einen solchen Fall sei der Antrag aber verfrüht. Zur Sache selbst äußert der Staatsrat sich nicht.
b/fs