Ein Vermieter habe beispielsweise nicht das Recht, eine Abschrift der Nationalregisternummer auf der Rückseite des Personalausweises anzufordern. Auch darf er den Arbeitgeber des Bewerbers nicht über Qualitäten und Lohnsituation ausfragen. Zwar habe der Vermieter das Recht, eine Kopie des Lohnzettels zu verlangen, der Mietinteressent dürfe die persönlichen Angaben darauf jedoch unkenntlich machen.
vrt/belga/jp