Mit drei außerordentlichen Maßnahmen, die Arbeitszeitverkürzungen und vorübergehende Arbeitslosigkeit regeln, sollen betriebsbedingte Kündigungen nach Möglichkeit vermieden werden. Das Gesetz macht den Weg für eine befristete Auflösung von Arbeitsverträgen frei. Bedingung ist allerdings, dass sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindt. Die Maßnahmen gelten vorerst bis zum Jahresende.
b/rkr