Die Gesetzesnovelle sieht ein Recht auf Entschädigung für den Patienten und ihm nahestehende Personen vor, und dies unabhängig davon, ob der medizinische Dienstleister einen Fehler begangen hat oder nicht. Wenn der medizinische Kunstfehler erwiesen wird, bezahlen die Versicherungen. Wenn der Fehler nicht erwiesen wird, kommt ein Sonderfonds für die Entschädiung auf. Dieser Fonds wird ausschließlich aus Mitteln des Staates gespeist. Bei den Zahlungen aus dem Fonds gibt es weder eine Freigrenze, noch eine Höchstgrenze. Die finanzielle Beteiligung hängt jedoch davon ab, wie schwerwiegend der entstandene Schaden ist.
b/pm