Das Gericht befand wohl, dass verschiedene seiner Aussprüche gehässig gewesen seien, nicht aber unter das sogenannte Moureaux-Gesetz fallen, jedenfalls nicht in seiner Fassung zur Zeit der Aussprüche. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Gesetz den Rassenhass zum Gegenstand, seit 2003 ist der Tatbestand erweitert.
Das Gericht folgte der Sichtweise der Verteidigung, darunter die bekannten Strafverteidiger Michel Graindorge und Julien Pierre, der Angeklagte habe keine ethnische Gruppe angegriffen, sondern den Koran. Der Kläger, das Zentrum für Chancengleichheit, hatte vergeblich argumentiert, der Angriff richte sich auch gegen junge muslimische Einwanderer.
lesoir/fs