beschlossen.
Wer zu einer Gefängnisstrafe von 30 Jahren oder lebenslang verurteilt wird, kann in Zukunft frühestens nach der Hälfte der Zeit einen Antrag auf vorzeitige Entlassung stellen. Hintergrund der Entscheidung ist die jüngste heftig umstrittene Haftentlassung der Dutroux Ex-Frau Michelle Martin.
Derzeitig ist es in Belgien so, dass ein Strafgefangener bei guter Führung und unter gewissen Bedingungen bereits nach einem Drittel der verbüßten Strafe freikommen kann. Diese Regelung wird künftig verschärft, beschloss das Kernkabinett.
Im Falle besonders schwerer Verbrechen mit Todesfolge ist künftig eine vorzeitige bedingte Freilassung frühestens nach der Hälfte und im Wiederholungsfall erst nach der Verbüßung von dreiviertel des Strafmaßes möglich.
Außerdem muss das Strafvollstreckungsgericht sich für eine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr mehrheitlich, sondern einstimmig aussprechen. Eine weitere Neuerung: Die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts kann nicht nur wegen eines Prozedurfehlers angefochten werden, sondern auch weil die Staatsanwaltschaft mit dem Urteil selbst nicht einverstanden ist.
Und schließlich der vielleicht heikelste Punkt der Neuregelung: Ein Strafgefangener, der für eine vorzeitige Freilassung in Frage kommt, kann vom Strafvollstreckungsgericht die Inhaftierung auch verlängert bekommen, wenn das Gericht dies aufgrund der Umstände für nötig erachtet.
Bild: Dirk Waem (belga)