Die scheidende Regierung verabschiedete dazu die Modalitäten. Diese sehen unter anderem vor, dass der Prozessgewinner nicht die Erstattung der ganzen Kosten fordern kann.
Der Gesetzgeber bezweckt damit, dass sich Rechtssuchende zweimal überlegen, ob sie einen Rechtsstreit anfangen, ohne sie aber davon abzuhalten, die Justiz in Anspruch zu nehmen, wenn sie dies für nötig erachten. Um wenig finanzkräftigen Bürgern dies zu ermöglichen, sieht der Erlass vor, dass das Gericht den Betrag, den der Verlierer erstatten muss, anpassen kann.
Das gilt nur für zivilrechtliche Angelegenheiten: Wer nach einem Strafprozess freigesprochen wird, muss trotzdem seine Anwaltskosten tragen und kann keine Rückerstattung von der Staatsanwaltschaft fordern, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse handelt und somit auch einen guten Grund hat, jemanden vor Gericht zu bringen.
Scheidende Regierung verabschiedet Erlass zu Prozesskosten
Die scheidende Regierung verabschiedete einen Erlass zu einem früheren Gesetz, welches vorsah, dass nicht der Gewinner eines Prozesses seine Anwaltskosten tragen sollte, sondern der Prozessverlierer.