Richter haben meist nur unvollständige Informationen der Strafregister-Verwaltung und verhängen deshalb auch dann geringe Ordnungsgelder, wenn die Angeklagten innerhalb kurzer Zeit mehrere Straßenverkehrs-Übertretungen begangen haben. Für wiederholte Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gelten höhere Strafen. Nach Einschätzung der Justiz ist das zentrale Strafregister personell unterbesetzt. Einträge in die Kartei werden in der Regel erst anderthalb Jahre nach einem Urteilsspruch vorgenommen.
Bearbeitungsrückstand bei Strafregisterverwaltung hält an
Durch Bearbeitungsrückstand beim zentralen Strafregister können Polizeigerichte häufig nicht ermitteln, ob Straßenverkehrs-Sünder Wiederholungstäter sind.