Das Gericht befand, der Kläger könne kein unmittelbares Interesse geltend machen und auch keinen persönlichen Schaden. Die Klage sei daher nicht zulässig.
Gegenstand der abgewiesenen Klage waren Äußerungen Léonards von 2010 über die Homosexualität.
Der Kläger kündigte Kassationsbeschwerde an. Das Gericht habe nicht auf alle seine Argumente geantwortet. Sollte er auch beim Kassationshof scheitern, werde er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.
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